EHV-1 führt zu Sonderbeschluss zum Eintrag von Hengsten ins Hengstbuch I
Vorläufige Eintragung im Jahr 2021 erneut ohne Nachweis der notwendigen Hengstleistungsprüfungen
Aufgrund der aktuellen Herpessituation (EHV-1) haben die deutschen Zuchtverbände in einer Online-Konferenz entschieden alle Hengstleistungsprüfungen bis zum 11. April 2021 abzusagen, da auch die Landesverbände alle Turnier- und Lehrgangsveranstaltungen mit Einstallungsmöglichkeiten und Übernachtungen für diesen Zeitraum abgesagt haben.
Konkret bedeutet dies, dass sowohl die für den 6. bis 8. April geplante Sportprüfung für Hengste in Elmshorn sowie die beiden 14-tägigen Veranlagungsprüfungen in Adelheidsdorf (7. bis 20. April) und Neustadt/Dosse (9. bis 22. April) abgesagt werden. Alle späteren Termine finden wie geplant statt (siehe "Zukünftige Prüfungen").
Dies hat zur Folge, dass auch in 2021 ein Sonderbeschluss zum Eintrag von Hengsten in das Hengstbuch I beschlossen wurde – ohne die Nachweise der eigentlich notwendigen Hengstleistungsprüfungen. Das bedeutet jedoch auch in 2021 nicht, dass den Hengsten die Prüfungen generell erlassen werden. Für die vorläufige oder endgültige Eintragung in das Hengstbuch I im Jahr 2022 müssen somit alle notwendigen Eigenleistungsnachweise gemäß Zuchtverbandsordnung (ZVO) nachgeholt werden.
Zusammengefasst heißt dies, dass drei- und vierjährige gekörte Hengste auch ohne bisherige Teilnahme an einer Hengstleistungsprüfung für die Decksaison 2021 vorläufig in das Hengstbuch I eingetragen werden können. Fünf- und sechsjährige gekörte Hengste müssen hierzu mindestens ein Ergebnis aus einer 14-tägigen Veranlagungsprüfung vorweisen können. Für siebenjährige Hengste gibt es keine Sonderlösung.